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Heizkostenabrechnung: wie verteilt wird und wann Sie kürzen dürfen

Bei Heizung und Warmwasser bestimmt Ihr eigener Verbrauch den größeren Teil der Rechnung, und Versäumnisse des Vermieters kosten ihn bares Geld.

Geprüft von Radif Partners · Redaktionsrichtlinien · Methodik

Ihr Kürzungsrecht bei den Heizkosten

Sie dürfen kürzen um

27 €

Kürzung insgesamt3 %
Zu zahlen873 €
CO2-Kosten aufteilen →

Für zentral beheizte Häuser schreibt die Heizkostenverordnung vor, dass mindestens 50 und höchstens 70 Prozent der Heizkosten nach dem erfassten Verbrauch verteilt werden; der Rest geht nach Wohnfläche (§ 7 HeizkostenV). In einem Haus mit 18.000 € Heizkosten zahlt eine Wohnung mit 72 von 960 m² und 9 Prozent des Verbrauchs bei der Verteilung 50 zu 50 genau 1.485,00 €, bei 70 zu 30 schon 1.539,00 €. Rechnet der Vermieter entgegen der Verordnung nicht nach Verbrauch ab, dürfen Sie Ihren Anteil um 15 Prozent kürzen (§ 12 Abs. 1). Fehlt die monatliche Verbrauchsinformation, die bei fernablesbaren Zählern seit Januar 2022 Pflicht ist, sind es 3 Prozent. Weitere 3 Prozent erlaubt § 7 Abs. 4 CO2KostAufG, wenn die Aufteilung der CO2-Kosten fehlt. Auf einen Anteil von 1.539,00 € bedeuten fehlende Verbrauchsinformation und fehlende CO2-Aufteilung zusammen 92,34 € weniger.

Die Verteilung nach § 7 HeizkostenV

Die Heizkostenverordnung gilt für Häuser mit zentraler Heizung oder Wärmelieferung, also Fernwärme oder Contracting. Sie geht dem Mietvertrag vor: Auch wenn dort etwas anderes steht, muss nach § 7 Abs. 1 HeizkostenV ein Anteil von mindestens 50 % und höchstens 70 % der Kosten nach dem erfassten Wärmeverbrauch verteilt werden. Den Rest, die Grundkosten, verteilt der Vermieter nach der Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem umbauten Raum; er kann auch nur die Fläche der beheizten Räume zugrunde legen. In älteren Häusern mit Öl- oder Gasheizung, die das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung von 1994 nicht erfüllen und deren frei liegende Leitungen überwiegend gedämmt sind, ist der Verbrauchsanteil auf genau 70 % festgelegt.

Was zu den Heizkosten gehört, zählt § 7 Abs. 2 auf: Brennstoff und Lieferung, Strom für die Wärmeerzeugung, Betriebsstrom, Bedienung, Überwachung und Pflege, Prüfung und Einstellung durch eine Fachkraft, Reinigung von Anlage und Heizraum, Immissionsschutzmessungen, Miete und Eichung der Messgeräte sowie die Kosten von Abrechnung und Verbrauchsinformation. Reparaturen gehören nicht dazu.

Beispiel: was der Verbrauchsanteil ausmacht

Ein Haus mit 960 m² verbraucht im Jahr Wärme für 18.000 €. Die Wohnung hat 72 m², also 7,5 % der Fläche, aber 2.700 von 30.000 abgelesenen Einheiten, also 9 % des Verbrauchs.

Heizkostenanteil einer Wohnung mit überdurchschnittlichem Verbrauch
Verteilungnach Verbrauchnach FlächeAnteil der Wohnung
50 % zu 50 %810,00 €675,00 €1.485,00 €
70 % zu 30 %1.134,00 €405,00 €1.539,00 €
nur nach Fläche (unzulässig)1.350,00 €1.350,00 €

Wer mehr verbraucht als der Durchschnitt, zahlt bei einem hohen Verbrauchsanteil mehr; wer sparsam heizt, profitiert. Die letzte Zeile zeigt, warum eine reine Flächenverteilung dem sparsamen Nachbarn schadet und deshalb verboten ist. Prüfen Sie in Ihrer Abrechnung, welcher Prozentsatz angewendet wurde, ob Ihre abgelesenen Einheiten mit den Werten auf Ihrem Ableseprotokoll oder in der Verbrauchsinformation übereinstimmen und ob die Summe aller Einheiten plausibel ist.

Monatliche Verbrauchsinformation nach § 6a

Sind fernablesbare Zähler oder Heizkostenverteiler eingebaut, muss der Gebäudeeigentümer Ihnen seit dem 1. Januar 2022 monatlich mitteilen, wie viel Sie verbraucht haben (§ 6a HeizkostenV). Die Mitteilung muss mindestens enthalten:

  • Ihren Verbrauch im letzten Monat in Kilowattstunden,
  • den Vergleich mit Ihrem Vormonat und mit demselben Monat des Vorjahres, soweit die Daten erhoben wurden,
  • den Vergleich mit einem normierten oder durch Vergleichstests ermittelten Durchschnittsnutzer derselben Nutzerkategorie.

Mit der Jahresabrechnung muss er Ihnen außerdem Informationen über den Anteil der eingesetzten Energieträger, die erhobenen Steuern und Abgaben, die Entgelte für Messgeräte, Ablesung und Abrechnung sowie Kontaktadressen von Verbraucherorganisationen und Energieagenturen zugänglich machen (§ 6a Abs. 3). Bei Fernwärme gehören die Treibhausgasemissionen und der Primärenergiefaktor des Netzes dazu.

Ihre Kürzungsrechte

Die Verordnung setzt bei Versäumnissen auf Kürzungsrechte: Der Vermieter verliert Geld aus der Abrechnung. § 12 Abs. 1 HeizkostenV kennt zwei Stufen. Wird entgegen der Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet, dürfen Sie Ihren Anteil um 15 % kürzen. Hat der Eigentümer entgegen § 5 Abs. 2 oder 3 keine fernablesbaren Geräte eingebaut, oder teilt er die Informationen nach § 6a nicht oder nicht vollständig mit, sind es 3 %. Hinzu kommt ein eigenes Kürzungsrecht nach § 7 Abs. 4 CO2KostAufG: 3 % des Heizkostenanteils, wenn der Vermieter die CO2-Kosten nicht aufteilt oder Einstufung und Berechnungsgrundlagen nicht ausweist.

Kürzungen auf einen Heizkostenanteil von 1.539,00 €
FallKürzungBetragverbleibt
Abrechnung vollständig0 %0,00 €1.539,00 €
monatliche Verbrauchsinformation fehlt3 %46,17 €1.492,83 €
CO2-Aufteilung fehlt3 %46,17 €1.492,83 €
beides fehlt6 %92,34 €1.446,66 €
nicht nach Verbrauch abgerechnet15 %230,85 €1.308,15 €

Die Kürzungsrechte stehen in verschiedenen Vorschriften und knüpfen an verschiedene Versäumnisse an; der kleine Rechner oben zählt sie zusammen, wenn mehrere zutreffen. Erklären Sie die Kürzung schriftlich, nennen Sie den Grund und den Betrag, und ziehen Sie ihn von einer Nachzahlung ab oder fordern Sie ihn aus einem Guthaben zusätzlich. Die Einwendungsfrist von zwölf Monaten nach Zugang gilt auch hier, wie auf der Seite zur Nebenkostenabrechnung beschrieben.

CO2-Kosten in der Heizkostenabrechnung

Seit 2023 teilen Vermieter und Mieter die CO2-Abgabe auf Öl und Gas nach einem Stufenmodell: Je schlechter das Gebäude, desto mehr trägt der Vermieter. Die Abrechnung muss Ihren Anteil, die Einstufung des Gebäudes und die Berechnungsgrundlagen ausweisen. Die Kürzung um 3 % ist oft weniger wert als die richtige Aufteilung: In einem schlecht gedämmten Haus muss der Vermieter einen großen Teil der CO2-Kosten selbst tragen. Rechnen Sie deshalb beides mit dem CO2-Kosten-Rechner nach und verlangen Sie den höheren Betrag.

Wärmepumpen sind ein Sonderfall: Wird ihr Verbrauch noch nicht erfasst, musste der Eigentümer bis zum 30. September 2025 Messgeräte einbauen; die Verordnung gilt dann ab dem nächsten Abrechnungszeitraum (§ 12 Abs. 3). Ergibt die Heizkostenabrechnung eine Nachzahlung, lesen Sie weiter bei Nebenkosten-Nachzahlung.

Häufige Fragen

Wie viel Prozent der Heizkosten müssen nach Verbrauch abgerechnet werden?

Zwischen 50 und 70 Prozent, den Wert innerhalb dieser Spanne legt der Vermieter fest. Genau 70 Prozent sind Pflicht in Häusern, die den Wärmeschutz von 1994 nicht erreichen, mit Öl oder Gas heizen und deren frei liegende Leitungen überwiegend gedämmt sind. Der übrige Teil wird nach Wohn- oder Nutzfläche oder nach umbautem Raum verteilt, so steht es in § 7 Abs. 1 HeizkostenV.

Was muss in der monatlichen Verbrauchsinformation stehen?

Nach § 6a Abs. 2 HeizkostenV mindestens Ihr Verbrauch im letzten Monat in Kilowattstunden, ein Vergleich mit dem Vormonat und mit demselben Monat des Vorjahres, soweit diese Daten vorliegen, und ein Vergleich mit einem normierten oder durch Vergleichstests ermittelten Durchschnittsnutzer derselben Nutzerkategorie. Die Pflicht gilt, wenn fernablesbare Zähler oder Heizkostenverteiler eingebaut sind. Fehlt sie, gibt Ihnen § 12 ein eigenes Kürzungsrecht.

Um wie viel darf ich die Heizkosten kürzen, wenn nicht nach Verbrauch abgerechnet wird?

Um 15 Prozent des auf Sie entfallenden Anteils, nach § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV. Das gilt, wenn Zähler fehlen, nicht abgelesen wurden oder der Vermieter trotz Zählern alles nach Fläche verteilt. Bei einem Anteil von 1.539,00 € sind das 230,85 €. Die Kürzung erklären Sie dem Vermieter schriftlich und ziehen den Betrag von der Nachzahlung ab oder verlangen ihn zurück.

Was passiert, wenn in der Heizkostenabrechnung die CO2-Kosten fehlen?

Der Vermieter muss in der Heizkostenabrechnung Ihren Anteil an den CO2-Kosten, die Einstufung des Gebäudes und die Berechnungsgrundlagen ausweisen (§ 7 Abs. 3 CO2KostAufG). Fehlt das, dürfen Sie Ihren Heizkostenanteil um 3 Prozent kürzen, im Beispiel um 46,17 €. Wie viel der Vermieter eigentlich hätte übernehmen müssen, zeigt der CO2-Kosten-Rechner; oft ist das mehr als die Kürzung.

Gilt das Kürzungsrecht auch in einer vermieteten Eigentumswohnung?

Ja, im Verhältnis zwischen Ihnen und Ihrem Vermieter. § 12 Abs. 1 Satz 4 HeizkostenV nimmt nur das Verhältnis zwischen dem einzelnen Wohnungseigentümer und der Eigentümergemeinschaft aus. Rechnet die Gemeinschaft gegenüber Ihrem Vermieter nicht nach Verbrauch ab, kann er sich dort nicht auf die Kürzung berufen, Sie ihm gegenüber aber schon.

Warum wird ein Teil der Heizkosten nach Wohnfläche verteilt?

Weil nicht alle Wärme in der Wohnung ankommt, die der Kessel erzeugt: Leitungen im Keller und im Treppenhaus geben Wärme ab, und auch eine Wohnung mit kalten Heizkörpern wird von den Nachbarwohnungen mitgewärmt. Der Flächenanteil, die sogenannten Grundkosten, bildet diese verbrauchsunabhängige Wärme ab. Je höher der Verbrauchsanteil, desto stärker lohnt sich sparsames Heizen.

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Quellen

Verfasst von

Herausgeber von Mietrechtsrechnern für Deutschland

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