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Mietpreisbremse: Regeln, Gebiete und Ausnahmen im Überblick

Die Mietpreisbremse begrenzt nur die Miete bei Vertragsbeginn und nur dort, wo ein Land sie angeordnet hat.

Geprüft von Radif Partners · Redaktionsrichtlinien · Methodik

Mietpreisbremse: Ihre Grenze

Höchstens zulässig pro Monat

660 €

Zu viel pro Monat120 €
Zu viel im Jahr1.440 €
Grenze je m²11,00 €/m²
Mit Vormiete und Rückforderung rechnen →

Die Mietpreisbremse steht in den §§ 556d bis 556g BGB. Wer in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt einen Mietvertrag über Wohnraum schließt, darf zu Beginn höchstens die ortsübliche Vergleichsmiete plus 10 Prozent zahlen. Welche Gebiete das sind, bestimmen die Landesregierungen durch Verordnung; jede Verordnung muss spätestens am 31. Dezember 2029 enden. Im Oktober 2026 haben 13 der 16 Länder eine solche Verordnung mit zusammen 729 Gemeinden. Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein haben keine. Die Grenze kennt vier Ausnahmen: eine höhere Vormiete, eine Modernisierung in den letzten drei Jahren, die erste Vermietung einer Wohnung, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt wurde, und die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung. Bei einer Vergleichsmiete von 10 € und 70 m² liegt die Grenze bei 770,00 €; wer 850 € vereinbart, zahlt 80,00 € zu viel und kann das nach einer Rüge zurückfordern. Spätere Mieterhöhungen regelt die Mietpreisbremse nicht; dafür gilt die Kappungsgrenze.

Wie die Grenze berechnet wird

Ausgangspunkt ist die ortsübliche Vergleichsmiete der Wohnung, so wie sie nach § 558 Abs. 2 BGB bestimmt wird, in der Regel mit dem Mietspiegel der Gemeinde. Zehn Prozent darauf ergeben die Grenze für die Nettokaltmiete. Betriebskosten zählen nicht mit. Ist eine Inklusivmiete vereinbart, muss man die darin enthaltenen Betriebskosten herausrechnen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Vertragsbeginns: Steigt die Vergleichsmiete später, wird eine zu hohe Anfangsmiete nicht nachträglich zulässig.

Mietpreisbremse nach §§ 556d und 556e BGB, Beispielrechnung
FallGrenze im MonatBei 850 € vereinbart
Vergleichsmiete 10 €/m², 70 m², keine Ausnahme770,00 €80,00 € zu viel
dasselbe, Vormiete 820 €820,00 €30,00 € zu viel
dasselbe, Modernisierungszuschlag 45 €815,00 €35,00 € zu viel
Erstbezug nach dem 1. Oktober 2014keine Grenzezulässig

Wo die Mietpreisbremse gilt

Ob Ihre Wohnung unter die Bremse fällt, steht nicht im BGB, sondern in der Verordnung Ihres Landes. § 556d Abs. 2 BGB ermächtigt die Landesregierungen, Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt zu bestimmen, und nennt als Anzeichen stark steigende Mieten, eine hohe Mietbelastung der Haushalte, eine wachsende Bevölkerung ohne entsprechenden Neubau und geringen Leerstand. Die Verordnung muss begründet werden und darf nicht über das Ende des Jahres 2029 hinaus gelten. Gilt sie nur für Teile einer Gemeinde, kommt es auf den Ortsteil an.

Mietpreisbremse in den Ländern, Stand 12. Oktober 2026
LandGemeindengilt bis
Baden-Württemberg13031. Dezember 2026
Bayern28431. Dezember 2029
Berlin131. Dezember 2029
Brandenburg3631. Dezember 2029
Bremen131. Dezember 2029
Hamburg131. Dezember 2029
Hessen4925. November 2026
Mecklenburg-Vorpommern1031. Dezember 2029
Niedersachsen5731. Dezember 2029
Nordrhein-Westfalen5731. Dezember 2029
Rheinland-Pfalz9931. Dezember 2029
Sachsen230. Juni 2027
Thüringen231. Dezember 2027

Für Berlin, Hamburg und Bremen, wo die Verordnung jeweils die ganze Stadt oder Stadtgemeinde erfasst, erklären die Seiten zu den Mietspiegeln die Einzelheiten. Wo keine Verordnung gilt, ist die Anfangsmiete frei vereinbar; Grenzen setzt dann nur das allgemeine Recht, etwa das Verbot der Mietpreisüberhöhung, und später bei jeder Erhöhung die Vergleichsmiete.

Die vier Ausnahmen

Vormiete. Lag die Miete des Vormieters über der Grenze, darf sie weiter verlangt werden (§ 556e Abs. 1). Erhöhungen, die im letzten Jahr des alten Vertrags vereinbart wurden, zählen nicht, damit Vermieter die Bremse nicht kurz vor einem Mieterwechsel aushebeln. Auch eine Mietminderung des Vormieters bleibt außer Betracht.

Modernisierung der letzten drei Jahre. Wurde vor Vertragsbeginn modernisiert, darf die Grenze um den Betrag überschritten werden, den eine Modernisierungsumlage nach § 559 ergeben hätte, gerechnet auf der Basis der Vergleichsmiete ohne die Modernisierung (§ 556e Abs. 2). Der Modernisierungsrechner zeigt, wie hoch so ein Betrag ist.

Neubau. Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet werden, sind ganz ausgenommen (§ 556f Satz 1). Das gilt auch für alle späteren Vermietungen derselben Wohnung, nicht nur für die erste.

Umfassende Modernisierung. Ausgenommen ist die erste Vermietung nach einer umfassenden Modernisierung (§ 556f Satz 2). Bei der nächsten Vermietung gilt die Bremse wieder.

Die Auskunftspflicht des Vermieters

Auf jede dieser Ausnahmen kann der Vermieter sich nur stützen, wenn er sie Ihnen vor Ihrer Vertragserklärung unaufgefordert in Textform mitgeteilt hat (§ 556g Abs. 1a BGB): die Höhe der Vormiete, die Tatsache einer Modernisierung, den Erstbezug nach dem 1. Oktober 2014 oder die umfassende Modernisierung. Fehlt die Auskunft, gilt die normale Grenze. Holt er sie nach, kann er sich erst zwei Jahre später darauf berufen. Unabhängig davon können Sie jederzeit Auskunft über die Tatsachen verlangen, die für die Miethöhe maßgeblich sind, soweit sie nicht allgemein zugänglich sind.

Zu viel gezahlte Miete zurückfordern

Die Rückforderung setzt eine Rüge voraus. Sie muss in Textform erklärt werden, also auch per E-Mail, und sich auf eine erteilte Auskunft beziehen, wenn es eine gab. Kommt die Rüge innerhalb von 30 Monaten nach Beginn des Mietverhältnisses und läuft der Vertrag noch, bekommen Sie alles zurück, was Sie seit Beginn zu viel gezahlt haben. Später oder nach dem Auszug nur die Mieten, die nach der Rüge fällig werden. Einzelheiten und ein eigener Rechner stehen auf der Seite zur Rüge.

Staffel- und Indexmiete

Bei einer Staffelmiete gilt die Bremse für jede einzelne Stufe, gemessen an der Vergleichsmiete zum Zeitpunkt, an dem die Stufe fällig wird. Bei einer Indexmiete gilt sie nur für die Ausgangsmiete; die späteren Anpassungen folgen dem Verbraucherpreisindex. Wer prüfen will, ob eine Ausgangsmiete zulässig war, nutzt den Mietpreisbremse-Rechner.

Häufige Fragen

Gilt die Mietpreisbremse auch für bestehende Mietverträge?

Nein. Sie begrenzt nur die Miete, die zu Beginn eines neuen Mietverhältnisses vereinbart wird. Für die Erhöhung einer laufenden Miete gelten die Vergleichsmiete und die Kappungsgrenze nach § 558 BGB. Wer schon länger in seiner Wohnung lebt, prüft eine Erhöhung deshalb mit dem Mieterhöhungsrechner, nicht mit dem Mietpreisbremse-Rechner.

Welches Land hat seine Mietpreisbremse am frühesten befristet?

Hessen: Die dortige Verordnung endet am 25. November 2026. Andere Länder wie Bayern, Berlin, Hamburg oder Nordrhein-Westfalen haben die Höchstdauer bis Ende 2029 ausgeschöpft. Ob ein Land rechtzeitig verlängert, lässt sich erst sagen, wenn die neue Verordnung verkündet ist; der Mietcheck rechnet nur mit verkündeten Texten.

Darf der Vermieter mehr verlangen, wenn der Vormieter mehr gezahlt hat?

Ja, bis zur Höhe dieser Vormiete. Erhöhungen, die im letzten Jahr vor dem Ende des alten Mietverhältnisses vereinbart wurden, und Minderungen zählen dabei nicht. Im Beispiel mit 70 m² dürfte der Vermieter statt 770,00 € dann 820,00 € verlangen, wenn der Vormieter zuletzt so viel schuldete. Er muss die Vormiete vor Vertragsschluss nennen.

Gilt die Mietpreisbremse für möblierte Wohnungen?

Grundsätzlich ja, wenn die Wohnung auf Dauer vermietet ist. Ausgenommen ist nach § 549 Abs. 2 BGB Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet wird, und möblierter Wohnraum in der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung. Für den Möblierungszuschlag gibt es keine amtliche Tabelle; er muss angemessen sein und darf die Grenze nicht unterlaufen.

Was passiert, wenn meine Miete über der Grenze liegt?

Der Vertrag bleibt gültig, nur die Vereinbarung über die Miethöhe ist unwirksam, soweit sie die zulässige Miete übersteigt. Sie schulden also weiterhin die zulässige Miete. Zurückfordern können Sie zu viel Gezahltes erst nach einer Rüge in Textform; innerhalb von 30 Monaten nach Mietbeginn wirkt sie bis zum Vertragsbeginn zurück.

Wie erkenne ich eine umfassende Modernisierung, die die Bremse ausschaltet?

Das Gesetz definiert sie nicht genauer, als dass die erste Vermietung danach ausgenommen ist. Schon das Wort umfassend zeigt, dass ein einzelnes neues Bauteil wie Küche oder Fenster kaum genügt; im Streit entscheiden die Gerichte nach dem Umfang der Arbeiten. Der Vermieter muss sich auf die Ausnahme vor Vertragsschluss in Textform berufen.

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Quellen

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Herausgeber von Mietrechtsrechnern für Deutschland

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