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Kappungsgrenze: die zweite Grenze jeder Mieterhöhung

Auch wenn die Vergleichsmiete mehr erlaubt, darf die Miete in drei Jahren nur um einen festen Prozentsatz steigen.

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Kappungsgrenze: Ihre Obergrenze

Höchstens nach drei Jahren

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Die Vergleichsmiete kann eine niedrigere Grenze setzen.

Gemeinde und Fristen prüfen →

Die Kappungsgrenze in § 558 Abs. 3 BGB begrenzt Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete: Innerhalb von drei Jahren darf die Miete um höchstens 20 Prozent steigen, in Gebieten mit besonders gefährdeter Wohnraumversorgung um höchstens 15 Prozent. Welche Gemeinden das sind, bestimmt jede Landesregierung durch Verordnung für höchstens fünf Jahre. Im Oktober 2026 haben 14 von 16 Ländern eine solche Verordnung mit zusammen 721 Gemeinden; Saarland und Sachsen-Anhalt haben keine, dort bleibt es bei 20 Prozent. Basis ist die Miete drei Jahre vor dem Tag, an dem die Erhöhung wirken soll. Erhöhungen wegen Modernisierung und Betriebskosten nach §§ 559 bis 560 zählen nicht mit. Beispiel: 700 € vor drei Jahren, später eine Erhöhung auf 735 € und 40 € Modernisierungsumlage. Bei 15 Prozent sind höchstens 845,00 € erreichbar, 70,00 € mehr als heute; bei 20 Prozent wären es 877,50 €.

Zwei Obergrenzen, die niedrigere entscheidet

Eine Mieterhöhung nach § 558 BGB muss zwei Hürden nehmen. Die neue Miete darf die ortsübliche Vergleichsmiete nicht übersteigen, die sich meist aus dem qualifizierten Mietspiegel ergibt. Und sie darf in drei Jahren nicht um mehr als die Kappungsgrenze steigen. Liegt Ihre Miete weit unter dem Mietspiegel, etwa weil Sie seit vielen Jahren in der Wohnung wohnen, ist meist die Kappungsgrenze die engere Grenze. Sie verhindert, dass ein langjähriger Mieter auf einen Schlag auf Marktniveau gehoben wird.

Die Grenze beträgt 20 Prozent. Sie sinkt auf 15 Prozent, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in der Gemeinde oder einem Teil davon besonders gefährdet ist und die Landesregierung das Gebiet durch Rechtsverordnung bestimmt hat. Die Verordnung gilt für höchstens fünf Jahre; danach braucht es eine neue, sonst gilt wieder der Bundeswert.

Welche Länder die Grenze gesenkt haben

Im Oktober 2026 haben 14 Länder eine Kappungsgrenzenverordnung. Berlin, Bremen und Hamburg gelten jeweils als ganze Stadt, in Bremen allerdings nur die Stadtgemeinde Bremen ohne Bremerhaven. Die längste Liste hat Bayern mit 284 Gemeinden. Manche Länder verbinden die Kappungsgrenze in einer einzigen Mieterschutzverordnung mit der Mietpreisbremse und der Kündigungssperrfrist nach Umwandlung, andere haben eigene Verordnungen mit eigenen Laufzeiten. Deshalb kann eine Gemeinde unter der gesenkten Kappungsgrenze stehen, ohne dass dort die Mietpreisbremse gilt, wie in ganz Schleswig-Holstein.

Kappungsgrenzenverordnungen der Länder, zusammen 721 Gemeinden
LandGemeinden mit 15 %in Kraft seitläuft bis
Baden-Württemberg1301. Januar 202631. Dezember 2026
Bayern2841. Januar 202631. Dezember 2029
Berlin111. Mai 202310. Mai 2028
Brandenburg361. Januar 202631. Dezember 2030
Bremen11. September 202431. August 2029
Hamburg11. September 202331. August 2028
Hessen4926. November 202025. November 2026
Mecklenburg-Vorpommern101. Oktober 202330. September 2028 / 18. März 2031
Niedersachsen571. Januar 202531. Dezember 2029
Nordrhein-Westfalen571. März 202528. Februar 2030
Rheinland-Pfalz291. Oktober 202430. September 2029
Sachsen21. Juli 202530. Juni 2027
Schleswig-Holstein621. Mai 202430. April 2029
Thüringen21. Oktober 201930. September 2029
Saarland0keine Verordnung20 % gilt
Sachsen-Anhalt0keine Verordnung20 % gilt

Mecklenburg-Vorpommern hat zwei Verordnungen mit unterschiedlichen Laufzeiten, deshalb stehen dort zwei Enddaten. In Rheinland-Pfalz nennt die Verordnung Landkreise; die Zahl der Gemeinden ergibt sich aus dem amtlichen Gemeindeverzeichnis. Knapp wird es in Hessen (25. November 2026), Baden-Württemberg (31. Dezember 2026) und Sachsen (30. Juni 2027): Ohne Anschlussverordnung gilt dort danach wieder 20 Prozent. Ob Ihre Gemeinde betroffen ist, prüft der Mieterhöhungs-Rechner mit dem Datum des Erhöhungsschreibens; die Landesseiten wie Schleswig-Holstein nennen die Verordnung mit Fundstelle.

Welche Miete die Basis ist

Die Kappungsgrenze rechnet rückwärts. Ausgangspunkt ist der Tag, an dem die neue Miete gelten soll, also der Beginn des dritten Kalendermonats nach Zugang des Erhöhungsverlangens (§ 558b Abs. 1 BGB). Von dort gehen Sie drei Jahre zurück und nehmen die Nettokaltmiete, die an diesem Tag geschuldet war. Alle Erhöhungen nach § 558 BGB, die seitdem wirksam geworden sind, zählen gegen die Grenze; was davon schon verbraucht ist, steht für die nächste Erhöhung nicht mehr zur Verfügung.

Nicht mit zählen Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 BGB: die Modernisierungsumlage, die Umlage nach Einbau einer neuen Heizung und die Anpassung von Betriebskostenvorauszahlungen oder -pauschalen (§ 560 BGB). Sie verbrauchen den Spielraum nicht, sie werden aber auch nicht herausgerechnet, wenn es um die Vergleichsmiete geht: Dort wird die gesamte Miete der modernisierten Wohnung mit vergleichbaren Wohnungen verglichen.

Ein Beispiel mit Modernisierung

Eine Wohnung mit 65 m² in einer Gemeinde mit gesenkter Kappungsgrenze. Das Erhöhungsschreiben geht am 20. Oktober 2026 zu, die neue Miete soll ab dem 1. Januar 2027 gelten. Am 1. Januar 2024 betrug die Nettokaltmiete 700 €. Seitdem gab es eine Erhöhung nach § 558 auf 735 € und nach einer Modernisierung eine Umlage von 40 €, zusammen zahlt der Mieter heute 775 €. Als Vergleichsmiete nehmen wir 13,50 € je m² an.

Kappungsgrenze und Vergleichsmiete im Beispiel
Schritt15 %20 %
Miete am Stichtag drei Jahre zuvor700,00 €700,00 €
plus Kappungsgrenze105,00 €140,00 €
davon schon verbraucht durch die frühere Erhöhung35,00 €35,00 €
plus Modernisierungsumlage (zählt nicht mit)40,00 €40,00 €
Obergrenze aus der Kappung845,00 €880,00 €
Obergrenze aus der Vergleichsmiete (65 m² mal 13,50 €)877,50 €877,50 €
zulässige neue Miete845,00 €877,50 €
Erhöhung gegenüber heute70,00 €102,50 €

Mit 15 Prozent ist die Kappung die engere Grenze, der Mieter zahlt künftig höchstens 845,00 €. Mit 20 Prozent wären 877,50 € möglich, weil dann die Vergleichsmiete die Grenze setzt. Der Unterschied von 32,50 € im Monat zeigt, was die Landesverordnung für einen Mieter wert ist. Läge die Modernisierung mehr als drei Jahre zurück, steckte die Umlage bereits in der Ausgangsmiete und würde mit gekappt.

Was der Vermieter außerdem beachten muss

  • Sperrfrist. Das Verlangen darf frühestens 12 Monate nach der letzten Erhöhung nach § 558 kommen, und die Miete muss beim Wirksamwerden 15 Monate unverändert sein. Modernisierungs- und Betriebskostenerhöhungen setzen diese Frist nicht neu in Gang.
  • Textform und Begründung. Das Schreiben muss nach § 558a BGB begründet sein, mit Mietspiegel, Mietdatenbank, Gutachten oder drei Vergleichswohnungen. Die Kappungsgrenze muss es nicht vorrechnen; ob sie eingehalten ist, prüfen Sie selbst.
  • Überlegungsfrist. Sie haben bis zum Ende des zweiten Kalendermonats nach Zugang Zeit. Ist nur ein Teil der Erhöhung zulässig, können Sie diesem Teil zustimmen und den Rest ablehnen.

Für Staffel- und Indexmieten gibt es keine Kappungsgrenze, weil Erhöhungen nach § 558 dort ausgeschlossen sind; die Grenzen stehen auf den Seiten zur Staffelmiete und zur Indexmiete. Wie Sie ein Schreiben insgesamt prüfen, beschreibt die Seite zur Mieterhöhung.

Häufige Fragen

Zählt eine Modernisierungsumlage bei der Kappungsgrenze mit?

Nein. § 558 Abs. 3 BGB nimmt Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 ausdrücklich aus, also Modernisierungsumlagen, die Umlage nach Einbau einer Heizung und Anpassungen der Betriebskosten. Sie verbrauchen den Spielraum von 15 oder 20 Prozent nicht und kommen zur gekappten Miete hinzu. Die Vergleichsmiete begrenzt dann trotzdem die gesamte Miete, denn verglichen wird die modernisierte Wohnung mit ähnlichen Wohnungen.

Was passiert mit der Kappungsgrenze, wenn die Landesverordnung ausläuft?

Dann gilt in der Gemeinde wieder die Grenze von 20 Prozent, bis das Land eine neue Verordnung erlässt. Eine Verordnung darf höchstens fünf Jahre laufen, danach muss die Regierung die Lage neu bewerten. Die Verordnungen von Hessen, Baden-Württemberg und Sachsen enden spätestens Ende 2027. Für ein laufendes Verfahren kommt es darauf an, welche Grenze zum maßgeblichen Zeitpunkt galt; im Zweifel lohnt die Rückfrage beim Mieterverein.

Darf der Vermieter die Kappungsgrenze in mehreren kleinen Schritten ausschöpfen?

Ja, die Grenze gilt für die Summe aller Erhöhungen nach § 558 BGB innerhalb von drei Jahren, nicht für jeden Schritt einzeln. Jede Stufe muss aber die Sperrfrist einhalten: Das Verlangen darf frühestens 12 Monate nach der letzten Erhöhung kommen, und die Miete muss beim Wirksamwerden 15 Monate unverändert gewesen sein. In drei Jahren sind deshalb höchstens drei Schritte möglich.

Kann ich im Mietvertrag wirksam auf die Kappungsgrenze verzichten?

Nein. § 558 Abs. 6 BGB erklärt jede Vereinbarung für unwirksam, die vom Gesetz zum Nachteil des Mieters abweicht. Eine Klausel, nach der Erhöhungen bis zur Vergleichsmiete ohne Kappung möglich sein sollen, bindet Sie nicht. Anders liegt es, wenn der Vertrag eine Staffelmiete oder eine Indexmiete vereinbart: Dann gibt es keine Erhöhung nach § 558 und damit auch keine Kappungsgrenze.

Gibt es Mieterhöhungen, für die gar keine Kappungsgrenze gilt?

Ja, in einem engen Fall: Endet bei einer früheren Sozialwohnung die öffentliche Bindung und damit die Pflicht zur Ausgleichszahlung (Fehlbelegungsabgabe), darf der Vermieter die Miete ohne Kappung erhöhen, soweit die Erhöhung die zuletzt gezahlte Ausgleichszahlung nicht übersteigt (§ 558 Abs. 4 BGB). Für einen neuen Mietvertrag gilt die Kappungsgrenze ohnehin nicht, dort greift allenfalls die Mietpreisbremse.

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Quellen

Verfasst von

Herausgeber von Mietrechtsrechnern für Deutschland

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