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Mietkaution-Rechner: Wie hoch darf die Kaution sein?

Nettokaltmiete und verlangte Kaution genügen; mit Mietbeginn und Zinssatz kommen Raten und Zinsen dazu.

Geprüft von Radif Partners · Redaktionsrichtlinien · Methodik

Ohne Nebenkosten-Vorauszahlung

Höchstens zulässige Kaution

2.550 €

Drei Raten zu je850 €
1. Rate fällig1. November 2026
2. Rate fällig1. Dezember 2026
3. Rate fällig1. Januar 2027
Zinsen bis zum Auszug51,38 €
Kündigungsgrenze bei Verzug1.700 €

Die Zinsen stehen dem Mieter zu und erhöhen die Kaution (§ 551 Abs. 3 BGB). Den Zinssatz Ihres Kautionskontos finden Sie im Kontoauszug.

So rechnen wir

Die Mietkaution darf höchstens das Dreifache der monatlichen Miete ohne die als Pauschale oder Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen (§ 551 Abs. 1 BGB). Maßgeblich ist also die Nettokaltmiete. Als Geldbetrag dürfen Sie die Kaution in drei gleichen monatlichen Raten zahlen: die erste zu Beginn des Mietverhältnisses, die beiden weiteren zusammen mit den folgenden Mieten. Der Vermieter muss das Geld getrennt von seinem Vermögen bei einer Bank anlegen, mindestens zum Zinssatz für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist; die Zinsen gehören Ihnen und erhöhen die Kaution. Bei 850 € Nettokaltmiete sind höchstens 2.550,00 € zulässig, also drei Raten zu 850,00 €, fällig am 1. November 2026, 1. Dezember 2026 und 1. Januar 2027. Bei 0,5 Prozent Zinsen über vier Jahre kommen 51,38 € hinzu. Verlangt der Vermieter 3.000 €, ist die Abrede über 450,00 € unwirksam.

Was der Rechner prüft

Er multipliziert Ihre Nettokaltmiete mit drei und vergleicht das Ergebnis mit der verlangten Kaution. Liegt die Forderung darüber, ist die Vereinbarung nur in Höhe des Überschusses unwirksam; bis zur Grenze bleibt sie gültig, und was Sie zu viel gezahlt haben, können Sie zurückverlangen. Mit dem Datum des Mietbeginns zeigt er die drei Raten, die § 551 Abs. 2 BGB Ihnen zugesteht. Mit dem Zinssatz Ihres Kautionskontos rechnet er die Zinsen bis zum Auszug mit Zinseszins aus, weil die Erträge der Kaution zuwachsen.

Mietkaution nach § 551 BGB, Beispiel mit den Voreinstellungen
AngabeWert
Nettokaltmiete850,00 €
höchstens zulässige Kaution2.550,00 €
1. Rate am 1. November 2026850,00 €
2. Rate am 1. Dezember 2026850,00 €
3. Rate am 1. Januar 2027850,00 €
Zinsen bei 0,5 Prozent über vier Jahre51,38 €
Grenze für die fristlose Kündigung wegen Kautionsverzugs1.700,00 €

Wie Sie die Kaution leisten können

Das Gesetz geht von einer Geldsumme aus, lässt aber andere Formen zu, wenn sie vereinbart sind: ein verpfändetes Sparbuch auf Ihren Namen, eine Bankbürgschaft oder eine Kautionsversicherung. Die Grenze von drei Monatsmieten gilt für alle Sicherheiten zusammen. Für Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim muss der Vermieter die Kaution nicht verzinsen. Wann und wie Sie das Geld nach dem Auszug zurückbekommen, steht auf der Seite Kaution zurück; die Grundsätze erklärt die Seite zur Mietkaution.

Häufige Fragen

Zählen die Nebenkosten bei der Höhe der Kaution mit?

Nein. § 551 BGB nimmt die als Pauschale oder Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten ausdrücklich heraus. Zahlen Sie 850 € kalt und 200 € Vorauszahlung, liegt die Grenze bei 2.550,00 €, nicht bei 3.150,00 €. Nur wenn keine Betriebskosten gesondert ausgewiesen sind, etwa bei einer Inklusivmiete, ist die Gesamtmiete die Grundlage.

Darf der Vermieter die ganze Kaution bei der Schlüsselübergabe verlangen?

Nein. Sie dürfen in 3 gleichen Raten zahlen, und diese Regel lässt sich nicht zu Ihrem Nachteil abbedingen. Fällig ist die erste Rate zu Beginn des Mietverhältnisses, die zweite und dritte mit den beiden nächsten Mieten. Ein Vertrag, der die Übergabe der Schlüssel von der vollen Kaution abhängig macht, ist insoweit unwirksam.

Ab wann darf der Vermieter wegen unbezahlter Kaution kündigen?

Fristlos, wenn Sie mit einem Betrag in Höhe von zwei Nettokaltmieten im Verzug sind (§ 569 Abs. 2a BGB), bei 850 € Miete also ab 1.700,00 €. Eine Abmahnung oder Abhilfefrist braucht er dafür nicht. Wer nur eine Rate zu spät zahlt, erreicht diese Grenze bei einer Kaution von drei Mieten noch nicht.

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Quellen

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Herausgeber von Mietrechtsrechnern für Deutschland

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